Begleitung Immobilienkauf, Gebäudeeinschätzung - A. Zwicky Planung

Direkt zum Seiteninhalt

Begleitung Immobilienkauf, Gebäudeeinschätzung


Ein neues Eigenheim?


Angst vor bösen Überraschungen?

Kaufberatung, Kaufberatung Immobilien, Immobilienkauf Beratung, Kaufbegleitung Immobilien, Begleitung Immobilienbeurteilung
Kaufberatung, Kaufberatung Immobilien, Immobilienkauf Beratung, Kaufbegleitung Immobilien, Begleitung Immobilienbeurteilung
Kaufberatung, Kaufberatung Immobilien, Immobilienkauf Beratung, Kaufbegleitung Immobilien, Begleitung Immobilienbeurteilung

Lassen sie sich von einer Fachperson beraten und unterstützen...

A. Zwicky Planung begleitet sie beim Kauf eines Eigenheims

Gewährsmängel bei Erwerb eines Eigenheimes

Auszug aus Kaufvertrag mit Standarttext zur Haftung des Veräusserers:

Die Vertragsparteien sind von der Urkundsperson auf die Art. 192–196 des Schweizerischen Obligationenrechtes (OR) über die Rechtsgewährleistung sowie die Art. 197 ff. und Art. 219 OR über die Sachgewährleistung (Mängelhaftung) aufmerksam gemacht worden.

Die erwerbende Partei übernimmt das Vertragsobjekt in dem ihr bekannten, gegenwärtigen Zustand. Die veräussernde Partei hat keine Reparatur- und Unterhaltsarbeiten vorzunehmen. Mängel, welche vor der Eigentumsübertragung neu entstehen, hat die veräussernde Partei auf ihre Kosten zu reparieren.

Jede Gewährspflicht (Haftung) der veräussernden Partei für Rechts- und Sachmängel am Vertragsobjekt im Sinne des OR wird aufgehoben, soweit in diesem Vertrag nichts anderes vereinbart ist*. Die veräussernde Partei hat auch ausserhalb dieses Vertrages keine Zusicherungen für das Vertragsobjekt abgegeben. Die Parteien wissen, dass diese Vereinbarung ungültig ist, wenn die veräussernde Partei der erwerbenden Partei die Gewährsmängel absichtlich oder grobfahrlässig bzw. arglistig verschwiegen hat (Art. 100 Abs. 1, 192 Abs. 3 und 199 OR).

*Eine andere Vereinbarung mit dem Veräusserer kann je nach Objekt sinnvoll sein!

Die Übernahme im bekannten, gegenwärtigen Zustand eines Objekts ist Sakrosankt. Der Veräusserer wird zwar darauf hingewiesen, dass im Betrugsfall der Vertrag seine Gültigkeit verliert. Für die erwerbende Partei ist es aber fast ein Ding der Unmöglichkeit Absicht, Grobfahrlässigkeit oder Arglist im Falle von Gewährsmängeln nachzuweisen. Meist steht dann Aussage gegen Aussage. Die Beweislast muss eindeutig nachweisbar sein um vor Gericht Recht zu bekommen.


Eine fachkundige Begleitung und Unterstützung durch einen Baufachmann ist daher sehr hilfreich!




Zurück zum Seiteninhalt